(1) Die Richtlinien im Hauptvertrag bleiben uneingeschränkt wirksam, sofern es nicht anders festgelegt
ist. Dies auch in Hinblick auf die Kündigung. Diese Vereinbarung kann nicht unabhängig vom Hauptvertrag gekündigt werden.
(2) Die Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortung gilt nur in Bezug auf die Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die Vertragspartner des Netzwerkes ADCELL und regelt gemäß Artikel 26 der
DSGVO den Umgang personenbezogener Daten im Rahmen des Hauptvertrages.
(3) Beide Vertragspartner, das Netzwerk und seine Partner, gelten als gemeinsame Verantwortliche in Bezug
auf die Verarbeitung und Speicherung von personenbezogenen Daten, die im Zuge der Zusammenarbeit im
Rahmen des Hauptvertrages erhoben werden.
(1) Beide Akteure, Netzwerk und Partner, garantieren dafür, dass geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den
Anforderungen dieser Verordnung erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet ist.
(2) Netzwerk und Partner gewährleisten, dass es den mit der Verarbeitung der Daten befassten Mitarbeiter
und befugten Personen untersagt ist, die Daten außerhalb der vertraglich festgelegten Zweckmäßigkeit zu
verarbeiten. Ferner gewährleisten beide Vertragspartner, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen
Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen
Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die Vertraulichkeits-/ Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach
Beendigung der zweckgebundenen Verarbeitung fort.
(3) Beide Vertragspartner berücksichtigen das angemessene Schutzniveau von Daten, die übermittelt, gespeichert
oder verarbeitet werden. Das schließt Risiken wie u.a. die Vernichtung, den Verlust oder die
Veränderung sowie den unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten ein.
(4) Beide Vertragspartner sind dazu verpflichtet sich unverzüglich zu unterrichten, wenn Verletzungen
des Schutzes personenbezogener Daten bekannt werden. Sowohl das Netzwerk als auch der Partner treffen
die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Daten und zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen
der betroffenen Personen und sprechen sich hierzu unverzüglich miteinander ab. Zur
Informationspflicht gehört: die Art der Verletzung, die Zahl der betroffenen Personen und Datensätze,
die wahrscheinlichen Folgen und die ergriffenen Maßnahmen.
Es werden sämtliche in seinem Verantwortungsbereich möglichen Maßnahmen ergriffen, um
die Verletzungen nicht weiter auszuweiten, die Integrität und Sicherheit des Systems
wiederherzustellen und die Auswirkungen zu mindern.
(1) Das Netzwerk verpflichtet seine Mitglieder auf ihrer Website sicher zu stellen, dass
die Nutzer einfach und schnell Informationen zum Umgang mit ihren Daten finden. Hierzu zählen
auch Informationen zum Zweck der Daten. In Bezug zu den für das Tracking mit ADCELL relevanten
Daten müssen Partner Angaben hierüber gewährleisten.
(2) Angaben wie personenbezogene Daten verarbeitet werden, müssen entsprechend Artikel 13,
14 und 26 der DSGVO in leicht zugänglicher Form und verständlich, präzise, transparent und
in klarer einfacher Sprache vermittelt werden.
(3) Daten die vom Netzwerk ADCELL erhoben werden sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter VI.
Datenschutzerklärung aufgeführt (siehe
https://www.adcell.de/agb#sector_6).
(1) Der Partner und das Netzwerk verarbeiten personenbezogene Daten im gegenseitigen Auftrag.
Dies umfasst Tätigkeiten, die im Hauptvertrag konkretisiert sind.
Die Pflichten und Rechte des Netzwerks sind im zu Grunde liegenden Auftrag festgelegt,
hieran bindet sich die Zweckmäßigkeit im Umgang mit Daten.
(2) Beide Vertragspartner verpflichten sich über eine Pflichtangabe zum Umgang mit Daten und ihrer
Zweckmäßigkeit auf ihren Webseiten.
(3) Auch verpflichten sich beide Parteien im Zuge dieser Vereinbarung, dass der Umgang mit Daten
durch klar wirtschaftlich vertretbare Maßnahmen gerechtfertigt ist.
(4) Die Speicherung der Daten richtet sich nach der Zweckmäßigkeit. Beide Partner verpflichten
sich nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen alle personenbezogenen Daten zu löschen,
sofern nicht nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten eine Verpflichtung
(etwa steuerrechtliche Bedingungen) zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht.
(1) Der Hinweis auf das eingebundene Tracking von ADCELL ist sowohl für Publisher als auch
Partnerprogrammbetreiber (Advertiser und Agenturen) eine Pflichtangabe im Sinne der DSGVO.
(2) Es wird empfohlen, dass der Gebrauch von Tracking-Technologien erst nach vorheriger Zustimmung (Opt-in),
bspw. durch die Abfrage beim Nutzer über einen Consent-Layer (IAB Consent Framework konform) erfolgt.
Der Verweis auf die Möglichkeit, das Tracking von ADCELL (ADCELL Iab Vendor ID:766) zu verweigern,
ist Pflicht für die Partner des Netzwerks.
(3) Informationen zum ADCELL-Tracking sowie die Kontrollmöglichkeit über das ADCELL-Tracking in
Form eines Opt-Out-Cookies finden Nutzer unter https://www.adcell.de/datenschutz. Ist dieser
gesetzt, werden sämtliche Trackings von ADCELL (View, Click, Retargeting, 3. Party etc.) deaktiviert.
(1) Sowohl Netzwerk als auch Partner dürfen Daten von betroffenen Personen nur im Rahmen des
zugrundeliegenden Hauptvertrags verarbeiten außer es liegt ein Ausnahmefall im Sinne von Artikel
28 Abs. 3 a) DSGVO vor. Das Netzwerk informiert den Partner unverzüglich, wenn es der Auffassung
ist, dass eine Weisung gegen anwendbare Gesetze verstößt.
(2) Netzwerk und Partner unterstützen sich angesichts der Art der Verarbeitung nach Möglichkeit
mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei, ihrer Pflicht zur Beantwortung
von Anträgen auf Wahrnehmung der in Kapitel III der DSGVO genannten Rechte der betroffenen Person
nachzukommen.
(3) Wenn Betroffene ihre Rechte gegenüber den Vertragspartnern geltend machen wollen, muss dies durch
einen Ansprechpartner auf beiden Seiten gewährleistet sein. Beide Vertragspartner benennen einen
Datenschutzbeauftragten und teilen diesen mit. Als Ansprechpartner in diesen Belangen wird zunächst der
Unterzeichner des Partners vermerkt. Datenschutzbeauftragte des Netzwerkes ist Frau Nicole Pekar
(Kontaktdaten: Tel.: 030 609 83 61 88, E-Mail: datenschutz@adcell.de).
(4) Die Vertragspartner unterstützen sich unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der zur
Verfügung stehenden Informationen bei der Einhaltung der in den Artikeln 33 bis 36 DSGVO genannten
Pflichten.
(1) Der Partner verarbeitet personenbezogene Daten nur auf Weisung des Netzwerks, auch in Bezug
auf die Übermittlung personenbezogener Daten an einen Dritten.
(2) Der Partner übermittelt keine Daten ohne vorherige gesonderte oder allgemeine schriftliche
Genehmigung des Netzwerks.
(3) Ist eine Weitergabe an Dritte geplant, informiert der Partner das Netzwerk immer über jede
beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung anderer Partner,
wodurch der Verantwortliche des Netzwerkes die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen
Einspruch zu erheben.
(4) Bevor der Dritte die personenbezogenen Netzwerkdaten erstmalig verarbeitet, muss der Partner mit
gebührender Sorgfalt gewährleisten, dass der Dritte in der Lage ist, den von geltenden
Datenschutzgesetzen vorgeschriebenen Schutz der personenbezogenen Netzwerkdaten sicherzustellen.
(5) Kommt der weitere Partner seinen Datenschutzpflichten nicht nach, so haftet der erste Partner
gegenüber dem Netzwerk für die Einhaltung der Pflichten jenes anderen Partners.
Netzwerk und Partner haften gegenüber betroffener Personen entsprechend der in Art. 82 DSGVO
getroffenen Regelung.