1. Werbung mit Preisermäßigungen
Laut der neuen (EU angepassten) Preisangabenverordnung muss ab sofort bei der Werbung mit Preisermäßigungen ein vorheriger Verkaufs- bzw. Gesamtpreis angegeben werden. Hier steckt mal wieder der Teufel im Detail: Es ist dabei darauf zu achten, dass sich dieser anzugebende vorherige Gesamtpreis nach dem niedrigsten Gesamtpreis richtet, den der Händler in den letzten 30 Tagen für diese Ware vom Verbraucher gefordert hat.Die Preisermäßigung kann wie gewohnt anhand der Gegenüberstellung (Vergleichspreis) oder durch einen prozentualen Abzug angezeigt werden.
Nicht in den Anwendungsbereich fallen Werbeaktionen mit dem UVP, Gratisartikeln oder Angebote wie „Kaufe 3 zahl nur 2”. Ebenso ausgenommen sind schnell verderbliche Waren, die für den Abverkauf vor Ablauf des Haltbarkeitsdatums reduziert ausgezeichnet werden.
2. Die Grundpreisangabe
Bereits seit 2000 im Zuge der Verordnung zur Änderung der Preisangaben- und der Fertigpackungsverordnung muss eine zusätzliche Preisangabe, der Grundpreis, ausgezeichnet werden. Dies ist der Preis pro Mengeneinheit (Kilogramm, Liter, Meter oder Quadratmeter) und dient einem leichteren Preisvergleich.Der Grundpreis muss leicht verständlich und gut lesbar sein – also nicht erst mit Klick auf einen Link oder mittels Mouse-Over erkennbar sein.
Neu ist nun, dass für die bessere Preistransparenz nun immer 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als verbindliche Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises genutzt werden muss.
ADCELL prüft nun auch im Zuge dieser Neuerungen die Angaben seiner Advertiser in den Werbemitteln und wird separat auf einzelne Kunden zugehen. Wir empfehlen dennoch aufgrund der anstehenden Neuerungen die Überprüfung der Angaben im eigenen Shop sowie in den eigenen Werbemitteln (CSV etc.).